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Unsere Tarife für Tagesfamilien

Die Beiträge der Eltern für die Tagesfamilie richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerveranlagung für das Vorjahr.

Massgebend ist das steuerbare Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens gemäss Tarifliste.

Ihren persönlichen Tarif können Sie ganz einfach mit unserem Tarifrechner berechnen.

Nebenkosten

Die Kosten für Verpflegung, Übernachtung und weitere Spesen (Ausflüge, Autokilometer) werden bei der jeweiligen monatlichen Abrechnung zusätzlich verrechnet. Die Verpflegung wird nach Alter des Kindes festgelegt.

Verpflegungsspesen

Pro Kind werden je nach Alter folgende Verpflegungsspesen verrechnet:

  Kleinkinder Kindergarten/
Schulkinder
Jugendliche
  0 – 3 Jahre 4 – 11 Jahre 12 – 16 Jahre
Zmorge Fr. 1.50 Fr. 2.50 Fr. 3.00
Zmittag Fr. 3.50 Fr. 5.50 Fr. 7.00
Znacht Fr. 2.50 Fr. 3.50 Fr. 5.00
Znüni/Zvieri Fr. 1.50 Fr. 2.00 Fr. 3.00

Übernachtung

Die Übernachtungspauschale pro Kind  beträgt Fr. 15.--

Betreuungsstunden vor/nach dem Schlafen und in der Nacht werden nach Aufwand verrechnet

Beispiel Monatsabrechnung

für 1 Kind, 1 Tag, Tarifstufe 16

Betreuung 10 Std. pro Tag (1 Std. à Fr. 9.50) Fr. 95.00
Kosten für Verpflegung (je nach Alter Fr. 9.00 - Fr. 18.00) Fr. 13.50
Betreuung 1 Tag inkl. Verpflegung Fr. 108.50
Kosten pro Monat (Annahme 4 Tage) inkl. Verpflegung ca. Fr. 434.00

Rabatte

  • 10% ab 81 Betreuungsstunden pro Familie und Monat (Tarifstufe 16-21)

Steuerabzug

Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 Steuergesetz Nidwalden beträgt der Kinderbetreuungsabzug höchstens Fr. 10'000.00 pro Kind unter 15 Jahren und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 geltend gemacht werden kann, sofern für deren Betreuung durch Drittpersonen Kosten anfallen. Betragen die nachgewiesenen Kosten weniger als Fr. 10'000.00, kann nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

Der Abzug kann nur geltend gemacht werden:

  • wenn beide gemeinsam steuerpflichtigen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist
  • verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd invalid sind.

Der Abzug ist nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber bei den direkten Bundessteuern möglich.

Der Abzug ist auch in der Wegleitung beschrieben. Download unter www.nw.ch/steuern.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Kantonale Steueramt Nidwalden, Abteilung natürliche Personen, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans (Telefon 041 618 71 27).

© CHINDERHUIS NIDWALDEN | Verein für familienergänzende Kinderbetreuung | Alle Rechte vorbehalten | Letzte Änderung: 12.01.2012